Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 14

§ 14 – Sammelstellen

(1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten. (2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind, normal normal sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 eingehalten werden, und normal normal die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird. normal normal normal arabic Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.

Kurz erklärt

  • Sammelstellen für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel müssen von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
  • Ausnahmen von der Zulassung sind Viehausstellungen, Viehmärkte, Viehhandelsunternehmen und Schlachtstätten.
  • Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Betreibers, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
  • Es muss sichergestellt sein, dass bestimmte Vorschriften eingehalten werden.
  • Eine Sammelstelle darf entweder nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben werden.